Hafenordnung

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Haus- und Hafenordnung

Zur Gewährleistung eines harmonischen und geordneten Vereinsbetriebes und um die angenehme Atmosphäre dauerhaft zu erhalten, müssen einige Regeln aufgestellt und eingehalten werden. Diese sind für alle Mitglieder und Gäste verbindlich.

Diese Haus- und Hafenordnung ist eine Ergänzung zur Satzung des Pro Sport Berlin 24 e.V. vom 19.Mai 2015 und betrifft nur die Anlage der Segelabteilung Stößensee. Die Umweltordnung  „Winterlager“ des PSB24 vom 27.09.2018 ist Bestandteil der Haus- und Hafenordnung (Anlage 1).

  1. Geltungsbeginn und Bekanntmachung

1.1. Die Haus- und Hafenordnung tritt mit der Genehmigung durch den Vereinsrat in Kraft. Sie wird im Klubhaus ausgehängt und an alle Mitglieder per Email versendet.

1.2. Die aktuelle Haus- und Hafenordnung findet sich auch im Internet auf unserer Homepage unter Hafen.

 

  1. Allgemeine Zweckbestimmung/Allgemeines Verhalten

2.1. Das Vereinsgelände und das Klubhaus mit seinen gesamten Einrichtungen und Anlagen dienen den sportlichen und gesellschaftlichen Interessen des Vereins. Alle Mitglieder sind zum verantwortungsbewussten und pfleglichen Umgang mit den Anlagen und den Gebäuden verpflichtet.

2.2. Das Betreten des Vereinsgeländes und des Klubhauses ist grundsätzlich nur den Vereinsmitgliedern gestattet. Jedes Mitglied erhält einen eigenen Schlüssel gegen Gebühr von dem/der zuständigen Hafenmeister*in. Der Schlüssel darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

2.3. Kinder und Jugendliche unter 10 Jahren dürfen das Gelände und alle Einrichtungen nur in Begleitung eines/einer Erziehungsberechtigten nutzen und sind zum Tragen einer Schwimmweste auf den Stegen verpflichtet.

2.4. Gäste und Teilnehmende an von der Segelabteilung ausgerichteten Sportveranstaltungen sind herzlich willkommen und haben sich in die Gemeinschaft der Vereinsmitglieder einzuordnen. Alle haben sich an die Haus- und Hafenordnung zu halten. Der/Die einladende Gastgeber*in hat seine/ihre Gäste über diese zu informieren.

2.5. Regelmäßig wiederkehrende Gäste zum Segelsport müssen eine aktive Mitgliedschaft anstreben. Insbesondere gilt, dass Familien oder Partner*innen, die regelmäßig die Anlage benutzen, Mitglieder sein müssen.

2.6. Jedes Mitglied und alle Gäste haben die Umwelt zu schonen und zu schützen. Die Umweltschutzbestimmungen sowie die Umweltordnung „Winterlager“  des PSB 24 sind einzuhalten (Anlage 1 zur Haus- und Hafenordnung).

2.7. Eine gewerbliche Nutzung der Steganlagen und eine gewerbliche Nutzung der Eigner*innenboote ist nicht gestattet. Dies verbietet der Vereinszweck (siehe Satzung Pro Sport Berlin 24 e.V. §2). Zuwiderhandlungen können zum Ausschluss aus dem Verein führen.

 

  1. Arbeitsleistungsordnung

3.1. Alle Mitglieder der Segelabteilung ab dem 18. Lebensjahr müssen Arbeitsstunden gemäß folgender Anordnung leisten.

3.2. Laut Beschluss der Abteilungsversammlung vom 23. März 2012 muss jedes aktive Mitglied ab 18 Jahren 10 Stunden/Jahr Arbeitsleistung erbringen.

3.3. Befreit von dieser Regelung sind: – Ehrenmitglieder – fördernde Mitglieder – Mitglieder, die das 75ste Lebensjahr erreicht haben – Studierende und Auszubildende mit nicht heimatnahem Ausbildungsort – Mitglieder mit schwerwiegenden Erkrankungen, die ein Ableisten von Arbeitsstunden unmöglich machen. Die Ableistung von Arbeitsstunden kann nur innerhalb einer Familienmitgliedschaft/ Paarmitgliedschaft erfolgen. Der Antrag auf Befreiung bzw. Übertragung ist beim Vorstand einzureichen.

3.4. Arbeitsleistungen sind wie Mitgliedsbeiträge Bringschulden (siehe Beitragsordnung PSB 24 §1 und 9). Für nicht erbrachte Arbeitsleistung wird pro Stunde ein von der Mitgliederversammlung beschlossener Beitrag berechnet und im Lastschriftverfahren eingezogen.

3.5. Folgende Dienste und Arbeiten werden als Arbeitseinsätze angerechnet und müssen von einem Vorstandsmitglied bestätigt werden:

– Teilnahme an angekündigten Arbeitseinsätzen

– Regattaleitung / Regattahelfer*innen (3 Stunden pro Tag)

– Übernahme und Durchführung von Reparaturen an den vereinseigenen Booten

– Unterstützung bei der Jugendausbildung

– Weitere Tätigkeiten nach Absprache mit dem Vorstand oder den Hafenmeister*innen oder
entsprechend der ausgehängten Liste.
3.6. Nicht angerechnet wird die für alle Eigner*innen obligatorische aktive Teilnahme bei
der Vorbereitung und bei der Durchführung des Auf- und Abslippens der Boote.

4. Haftung

4.1. Die Benutzung der gesamten Vereinsfläche, aller Vereinsanlagen und des Klubhauses sowie die Teilnahme an allen Veranstaltungen geschieht auf eigene Gefahr.
4.2. Eltern haften für ihre Kinder.

4.3. Der Verein haftet nicht für Sach- und Personenschäden, die Mitglieder innerhalb des Vereinsbetriebs erleiden. (siehe Satzung Pro Sport Berlin 24 e.V. §8)

4.4. Für abgestellte Gegenstände übernimmt der Verein keine Haftung.

4.5. Für Schäden durch Diebstähle auf dem Vereinsgelände oder bei Vereinsveranstaltungen haftet der Verein nicht.

4.6. Jedes Mitglied haftet für Schäden, die es durch satzungs- und ordnungswidriges sowie schuldhaftes Verhalten dem Verein, seinen Mitgliedern oder anderen zufügt.
(Satzung Pro Sport Berlin 24 e.V. §8)

4.7. Jede*r Bootseigner*in ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für sein/ihr Boot abzuschließen. Eine Kopie der jährlichen Versicherungsbestätigung/Rechnung ist unaufgefordert – sobald verfügbar – dem Vorstand in Papierform vorzulegen.
4.8. Während des Segeltrainings übernimmt der Verein die Aufsicht der am Segelunterricht teilnehmenden Kinder. Außerhalb des Segeltrainings sind die Eltern für ihre Kinder verantwortlich.

 

  1. Nutzung des Klubhauses

5.1. Das Abstellen von Privatgegenständen im gesamten Klubhaus, außer an den dafür vorgesehenen Stellen (Vereinsschränke/Jugendschränke, Garderobe) ist grundsätzlich nicht erlaubt.

5.2. Die Jugendschränke vergibt der/die Jugendwart*in. Die Vereinsschränke können bei dem/der Hafenmeister*in gemietet werden.

5.3. In den Vereinsräumen und allen Containern herrscht Rauchverbot.
5.4. Sämtliche Abfälle sind von dem/der Verursacher*in ordnungsgemäß zu entsorgen
(siehe Punkt 6.10 Abfälle).

5.5. Die Duschen stehen Mitgliedern und Gästen zur Verfügung. Diese müssen nach der Nutzung ordentlich und sauber hinterlassen werden.

5.6. Während der Öffnungszeiten der Vereinsgastronomie ist der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken in der Messe und auf der Terrasse nicht gestattet.

5.7. Private Feiern sind grundsätzlich möglich, müssen aber vom Vorstand genehmigt werden.

5.8. Für die Reinigung des Geschirrs ist im Bereich des Masten Lagers das dafür vorgesehene Spülbecken zu benutzen. Es ist nicht erlaubt, in den Bädern Geschirr abzuwaschen.

5.9. Chemietoiletten müssen in der dafür vorgesehenen Entleerungsmöglichkeit im Bereich des Masten Lagers geleert werden. Sie dürfen nicht in die Toiletten entleert werden.

 

  1. Nutzung des Vereinsgeländes

6.1. Es ist untersagt, Wasser-, Grün- oder sonstige Flächen zu verunreinigen oder zu verändern. Wer eine Verunreinigung oder Veränderung verursacht, ist zu ihrer Beseitigung verpflichtet. Wird dieser Pflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen, kann der Verein die Behebung auf Kosten der Verursacher*innen veranlassen.

6.2. Das Abstellen von Privatgegenständen auf dem Vereinsgelände über den normalen
Segel/Bootsbetrieb hinaus ist grundsätzlich nicht erlaubt. Alle Gegenstände, die auf dem Vereinsgelände von Mitgliedern abgestellt werden dürfen, sind mit dem Namen dauerhaft eindeutig zu kennzeichnen. Bei Zuwiderhandlung können diese Gegenstände vom Vorstand auf Kosten der Eigentümer*innen entfernt und entsorgt werden.

6.3. Die Vergabe von Liegeplätzen kann nur unter Bedingungen und Auflagen erfolgen, die dem Vertrag mit dem PSB24 und den behördlichen Auflagen, sowie den Möglichkeiten des Vereins
entsprechen.

6.4. Der Verein vergibt die Liegeplätze als jederzeit widerrufliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht. Zuständig für die Vergabe und den Widerruf von Nutzungsrechten ist der Vorstand. Die entsprechende Zuteilung erfolgt durch den/die Hafenmeister*in.

6.5. Ein Bootsliegeplatz muss immer beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Dies gilt auch beim Wechsel zu einer anderen Bootsgröße.

6.6. Die Mitgliedschaft beinhaltet keinen Anspruch auf einen Liegeplatz für Boote und/oder Surfbretter im Wasser oder an Land.

6.7. Die abwesenheitsbedingte Nichtnutzung des Liegeplatzes mindert nicht den monatlichen
Liegeplatzbeitrag. Mitglieder dürfen den Liegeplatz nicht untervermieten. Das Recht zur Weitervermietung oder -vergabe steht ausschließlich dem Vorstand zu.

6.8. Boote mit Gasanlage dürfen nur im Hafen liegen, wenn sie eine gültige Abnahmebescheinigung der Gasanlage besitzen. Die vorgeschriebenen Überprüfungsintervalle sind einzuhalten und auf Nachfrage nachzuweisen.

6.9. Die Nutzungsberechtigten sind für die ordnungsgemäße Nutzung des zugewiesenen Liegeplatzes verantwortlich. Dies umfasst eine witterungsgerechte Befestigung der Boote.

Die Sicherung des Bootes vor Sturmschäden obliegt ausschließlich den Nutzungsberechtigten.

6.10. Abfälle: Müll, der während der Bootsnutzung entsteht, ist von den Verursacher*innen ordnungsgemäß zu entsorgen. Werden dafür die Mülltonnen auf dem Gelände benutzt, muss die gesetzliche Mülltrennung eingehalten werden. Sonder- und Sperrmüll müssen auf den Wertstoffhöfen entsorgt werden.

6.11. Für Hunde auf dem Gelände gilt Leinenpflicht.

6.12. Offenes Feuer und Grillen sind auf den Booten im Hafen und auf dem Vereinsgelände grundsätzlich nicht zulässig. Die Gastronomie darf auf der Terrasse oder dem Parkplatz während vom Verein genehmigter Veranstaltungen grillen.

6.13. Die Stegroste bergen im Falle eines Sturzes eine  Verletzungsgefahr, dementsprechend sind die Stege mit Vorsicht zu begehen. Stolperfallen durch Leinen sind durch die Bootseigner/innen zu vermeiden.

 

  1. Parken

7.1. Die Parkplätze befinden sich auf dem Vereinsgelände vor der Absperrung des Jugendboote-Bereichs und stehen nur Mitgliedern zur Verfügung. Der Parkplatz darf nicht zum Dauerparken benutzt werden.
7.2. Wer den Hafen mit dem Boot mehr als ein Wochenende verlässt, muss sein Auto außerhalb des Geländes parken.

7.3.  Gäste dürfen nur außerhalb des Geländes  parken.

  1. Nutzung der Wasserfläche

Die Nutzung der Wasserfläche erfolgt auf eigene Gefahr.

 

  1. Nutzung vereinseigener Boote, Werkstatt und Anlagen

9.1. Vereinsboote

9.1.1. Die Vereinsboote sind nur für die Betreuung im Jugendbereich durch vom Vorstand zugewiesene Trainer, Begleitung bei Vereinsveranstaltungen und vom Vorstand genehmigte Transportdienste zu nutzen.

9.1.2. Privatfahrten sind untersagt. Ausnahmen regelt der Vorstand.

9.1.3. Die Jugendsegelboote stehen grundsätzlich nur Vereinsmitgliedern bis zum vollendeten 27sten Lebensjahr zur Verfügung und werden von den Trainern zugewiesen, über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

9.1.4. Die Vereinsboote sind über den Verein haftpflichtversichert. Verursachte Schäden, jeglicher Art, sind dem Vorstand unverzüglich zu melden.

9.2 Werkstatt

9.2.1. Die Werkstatt ist nach der Nutzung sauber zu verlassen.

9.2.2. Geräte, Werkzeuge, vereinseigene Maschinen usw. sind nach Gebrauch zu reinigen und an die dafür vorgesehenen Plätze zu bringen.

9.2.3. Ausgeliehene Werkzeuge sind am selben Tag zurück zu bringen, Ausnahmen sind mit dem/der Hafenmeister*in abzustimmen.

9.2.4. Die Werkstatt ist nach der Nutzung wieder abzuschließen.

9.3 Slipanlage

9.3.1. Die Slipanlage ist nur von eingewiesenen und vom Vorstand berechtigten Mitgliedern (Bediener*innen) zu bedienen, diese stehen auf einer Liste im Eingangsbereich.

9.3.2. Die Nutzung ist vom Bootseigner*in im Slip-Kalender rechtzeitig zu reservieren.

9.3.3. Nach dem Slippen ist von dem/der Bediener*in der Slipanlage, die Slipp Zeit, der Bootsname, der Name des Geslippten und des/der Bediener*in einzutragen und ggf. besondere Vorkommnisse dem Vorstand/Hafenmeister*innen zu melden.   

9.3.4. Die Verantwortung für den Slipvorgang trägt der/die Bootseigner*in. Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen liegen in der Verantwortung des/der Bootseigner*in.

9.3.5. Die Anlage ist nach Gebrauch von dem/der Bootseigner*in sofort zu reinigen.

9.4 Mastkran

9.4.1. Die Nutzung des Mastkrans ist nur befähigten Personen über 18 Jahren auf eigene Verantwortung gestattet. Ein/e Bootseigner*in kann diese Aufgabe an weitere befähigte Personen delegieren.

9.4.2. Das Stellen und Legen des Mastes bleibt in der Verantwortung des/der Bootseigner*in.

9.4.3. Es ist die Anfangs- und Endzeit der Nutzung im Protokollbuch einzutragen. Der/Die Bootseigner*in hat dafür Sorge zu tragen, dass die Kurbel wieder zurück in die Werkstatt gelegt wird. Dort befindet sich auch das Protokollbuch.

9.4.4. Das Besteigen des Mastes/Mastkranes erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur mit einer entsprechenden Sicherheitsausrüstung (Hose, Gurt und Leinen) gestattet.

 

  1. Verlassen des Klubhauses und des Geländes 

10.1. Wer das Klubhaus oder das Gelände verlässt, hat sich davon zu überzeugen, ob noch weitere Mitglieder anwesend sind.
10.2. Das Mitglied, welches zuletzt das Klubhaus/Gelände verlässt, hat sich davon zu überzeugen, dass vor allem     

– das Licht ausgeschaltet ist,     

– alle Fenster verriegelt und geschlossen sind,     

– kein Wasser unnötig läuft,

– das Klubhaus verschlossen ist,

– die Werkstatt- Kraftstoffcontainer verschlossen sind.

10.3. Die Tore zum Gelände sind zu verschließen.
10.4. Jedes unnütze Laufenlassen von Verbrennungsmotoren ist untersagt (Autos, Zweiräder mit Motor und Boote).

 

  1. Zuwiderhandlungen und Hausrecht

11.1. Das Hausrecht obliegt der/dem Vorsitzenden oder einem von ihr/ ihm benannten Vertreter*in.

11.2. Liegeplatznutzer*innen, die diese Haus- und Hafenordnung nicht beachten, können des Hafens verwiesen werden. Mitglieder, die wiederholt gegen diese Ordnung verstoßen, können als Mitglied ausgeschlossen werden.

 

  1. Inkrafttreten dieser Ordnung

Diese Ordnung tritt mit Beschluss des Vereinsrats am 13.02.2020 in Kraft.

Wir bitten freundlichst um Beachtung und Einhaltung der oben aufgeführten Punkte!

Der Vorstand des PSB Segeln-Stößensee       Berlin, den 13.02.2020

 

 

Anlage 1

Pro Sport Berlin 24 e.V.
Umweltordnung „Winterlager“ in der Neufassung vom 27.09.2018

Die Bootseigner sind dafür verantwortlich, dass nachfolgende Auflagen auch dann eingehalten werden, wenn eine Firma mit den Arbeiten an den Booten beauftragt wird. Verstöße gegen diese Auflagen führen dazu, dass dem Eigner eine Aufnahme eines Bootes in das Winterlager zukünftig versagt wird und Sanktionen gem. §5 und §6 der Satzung ausgesprochen werden können. Daneben werden die Kosten für die Beseitigung von Bodenverunreinigungen oder die nicht fachgerechte Entsorgung von Reststoffen dem Eigner auferlegt und notfalls zivilrechtlich geltend gemacht. Die Reinigung der Unterwasserschiffe hat vor der Aufstellung auf den Winterlagerplatz zu erfolgen. Mitglieder der Sportanlage Tiefwerder können dazu nach Absprache mit den Hafenmeistern die Bootswaschplätze am Kladower Damm und am Siemenswerderweg nutzen.

1.) Arbeiten an den Booten an Land auf den Grundstücken

Grünauer Str., Kladower Damm, Siemenswerderweg, Wendenschloßstr.

 Folgende Arbeiten können durchgeführt werden, wenn eine reißfeste und öl- und uvbeständige Plane unter die Böcke oder den Trailer gelegt wird, die eine Fläche bedeckt, die mindestens 1 m über die Außenkanten des Bootes hinausragt. Die Plane ist an allen Seiten durch das Unterlegen von Hölzern aufzukanten, um ein Ablaufen des Wassers zu unterbinden:

  1. Reinigungsarbeiten am Rumpf, Deck und den Aufbauten, wenn die Reinigung mit klarem Wasser ohne chemische Zusätze und auf „herkömmliche“ Art mit Bürste, Schrubber, Schwamm durchgeführt wird. Anfallendes Schmutzwasser ist vollständig mit Schwamm und Eimer aufzunehmen und der Schmutzwasserkanalisation zuzuführen.Hochdruckreiniger dürfen nur verwendet werden, wenn das Boot auf den dafür vorgesehenen Bootswaschplatz abgestellt ist und das Sammeln und die fachgerechte gesonderte Entsorgung des Abwassers gewährleistet sind.
  2. Erneuern eines Dünnschicht-Antifoulings und das Polieren der Außenhaut 
  3. Schleifarbeiten an Rumpf oder Aufbauten zum Entfernen der Oberflächenbeschichtung, wenn sichergestellt ist, dass der gesamte Schleifstaub durch den Einsatz von Nassschleifgeräten oder Schleifmaschinen mit Absaugeinrichtungen abgesaugt wird. Andernfalls ist das Boot mit Folien so zu umbauen, dass der Arbeitsbereich staubdicht abgeschlossen ist.

 Alle Reststoffe wie das mit Schleifstaub belastete Abwasser, Farbreste gebrauchte Pinsel und Folien/Planen sind zu sammeln und vom Eigner/dessen Beauftragten fachgerecht und auf eigene Kosten zu entsorgen. Die Müllbehälter des Vereins dürfen für diese Sondermüllentsorgung nicht verwendet werden.

2.) Keine Arbeiten an den Booten an Land auf der Sportanlage Tiefwerderweg

 Auf dieser Sportanlage können keine Arbeiten an den Booten im Winterlager vorgenommen werden.

Diese Umweltordnung wurde vom Vereinsrat am 27.09.2018 beschlossen.